Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 72

§ 72 – Grundbewertung

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. (2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente, normal normal Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, normal normal Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente. normal normal normal arabic Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres. (3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und normal normal Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei der Grundbewertung werden Entgeltpunkte für jeden Monat berechnet, indem die Summe der Entgeltpunkte durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.
  • Der belegungsfähige Zeitraum reicht vom 17. Lebensjahr bis zum Monat vor Beginn der Rente, abhängig von der Art der Rente.
  • Für bestimmte Rentenarten, wie Altersrente oder Erwerbsminderungsrente, müssen Wartezeiten erfüllt sein.
  • Der Zeitraum kann durch rentenrechtliche Zeiten vor dem 17. Lebensjahr verlängert werden.
  • Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die keine Berücksichtigungszeiten sind, zählen nicht als belegungsfähig.